Verlegung von Glasfaserrohren- und kabel in Walten
(Fr, 29 Sep 2023)
Die Verlegung von Glasfaserrohren- und kabel in Walten in der Zone Sagstatt beginnt Anfang Oktober.
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Landtagswahlen vom 22.10.2023 - Stimmabgabe besonderer Kategorien von Wahlberechtigten
(Tue, 19 Sep 2023)
Untenstehend werden einige zusammenfassende Informationen in Bezug auf die Stimmabgabe besonderer Kategorien von Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt.
Weitere Details stehen auf der offiziellen Internetseite zu den Landtagswahlen 2023 unter folgendem Link zur Verfügung: https://landtagswahlen.provinz.bz.it
Stimmabgabe am Domizil
Zur Stimmabgabe am Domizil sind Wahlberechtigte zugelassen, die unter schwerwiegenden Krankheiten leiden und daher nicht transportfähig sind (mit einer Prognose der Heilungsdauer von wenigstens
sechzig Tagen ab Ausstellungsdatum der ärztlichen Bescheinigung) oder die permanent von lebenswichtigen elektromedizinischen Geräten abhängen.
Die betroffenen Wahlberechtigten müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, im Zeitraum zwischen dem 40. und dem 20. Tag vor dem Wahltag (d. h. vom 12.09.2023 bis
zum 02.10.2023) eine schriftliche Willensbekundung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in der Wohnung, in der sie sich aufhalten, wählen wollen.
Der Willensbekundung an die Gemeinde muss eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand beigelegt werden. Diese wird von einem Arzt/einer Ärztin ausgestellt, der/die vom zuständigen
Organ des Sanitätsbetriebes dazu beauftragt wurde.
Für diese Bekundung kann die beiliegende Vorlage verwendet werden. Vorlage herunterladen (.odt 0.05 MB).
Stimmabgabe der Insassen von Pflegeanstalten
Die Insassen von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen.
Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willensbekundung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die eigene
Stimme im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt abgeben wollen. Für diese Bekundung kann die beiliegende Vorlage verwendet werden. Vorlage herunterladen (.odt 0.04 MB)
Die Willensbekundung muss durch den Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin oder den Sekretär/die Sekretärin der Pflegeanstalt spätestens drei Tage vor den Wahlen (d. h. bis zum
19.10.2023) an die Gemeinde weitergeleitet werden.
Beförderungsdienst für Wählerinnen und Wähler mit Behinderung
Im Sinne des Artikels 35, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 14/2017 stellen die Gemeinden einen Beförderungsdienst bereit, der den Wählerinnen und Wählern mit Beeinträchtigung das Erreichen der
Sprengelwahlbehörde erleichtern soll.
Stimmabgabe gehbehinderter Personen
Die in nicht rollstuhlgerechten Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht in einer anderen Sektion der Gemeinde ausüben, die keine architektonischen
Hindernisse aufweist. Zu diesem Zweck müssen die Wählenden beim auserwählten Wahlsitz zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche Bescheinigung des Sanitätsbetriebes oder eine beglaubigte Kopie
des Sonderführerscheins vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine hundertprozentige oder sehr schwerwiegende Gehbehinderung bestätigt.
Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfen
Eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung, welche nicht in der Lage ist, ihr Wahlrecht selbstständig auszuüben, wird bei den Wahlhandlungen von einer freiwillig erwählten Person
begleitet. Die Begleitperson muss in einer Wählerliste der Provinz Bozen eingetragen sein und diese muss den Wahlausweis mitbringen, da darauf ein entsprechender Vermerk angebracht wird.
Wenn der Präsident der Sprengelwahlbehörde es verlangt, muss das vom Sanitätsbetrieb ausgestellte ärztliche Zeugnis vorgelegt werden, das die Beeinträchtigung bescheinigt und bestätigt. Anstelle
des ärztlichen Zeugnisses können Blinde den Mitgliedsausweis des Italienischen Blindenverbandes oder einer anderen anerkannten Vereinigung vorweisen.
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Risikoberechnung bei öffentlichen Veranstaltungen mit über 500 gleichzeitig Anwesenden - Portal GAMES
(Tue, 12 Sep 2023)
Risikoberechnung bei öffentlichen Veranstaltungen mit über 500 gleichzeitig Anwesenden - über das Portal GAMES
Es wird informiert, dass mit dem DLH vom 2. August 2023, Nr. 22 der Artikel 104 der Durchführungsverordnung
betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte, welcher die gesundheitliche Betreuung und Risikoberechnung regelt, überarbeitet worden ist. Die Neuheit besteht darin, dass
die Risikoberechnung in Bezug auf die gesundheitliche Betreuung der Veranstaltung nicht mehr anhand eines Papierformblattes, sondern über das vom Südtiroler Sanitätsbetrieb bereitgestellte Portal
„Gestione Assistenza Manifestazioni ed Eventi Sportivi (GAMES)‟ zu erfolgen hat.
Diese automatische Risikoberechnung ist für alle Veranstaltungen, außer für jene im Freien oder in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen, erforderlich.
Die vom GAMES-Portal erstellte Bescheinigung über die Freigabe der Veranstaltung ist vom Veranstalter zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung der Veranstaltung bei der
zuständigen Behörde (Bürgermeister oder Landeshauptmann) einzureichen.
Der Zugang zum GAMES-Portal erfolgt über folgenden Link:
https://games.sabes.it/VPM/vpm/login?returnUrl=%2Fvpm%2Fprocess%2F%2Foverview
Bei Fragen bzw. Problemen können folgende Personen beim Südtiroler Sanitätsbetrieb Gesundheitsbezirk Bozen, Direktion für Notfall-, Anästhesie und Intensivmedizin kontaktiert werden:
Sekreteriat: Frau Claudia Nibale
Verantwortlicher: Dr. Alexander Franz
Stellvertreterin: Dr. Francesca Verginella
Tel. +39 0471 437570
E-mail: games@sabes.it
Anlage DLH Nr. 22/2023
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Zuweisung einer Mietwohnung zum sozialen Mietzins - Leitfaden für Antragstellende
(Wed, 06 Sep 2023)
Am 31. August 2023, Beiblatt Nr. 2 des Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol wurde das Dekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023 - Erste Durchführungsverordnung zum
Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Zuweisung von öffentlichen und sozialen Mietwohnungen (Beschluss der Landesregierung vom 8. August 2023, Nr.
671) veröffentlicht, welches mit 01.09.2023 in Kraft getreten ist.
Die neue Gesuchvorlage und das Informationsblatt, so wie SÄMTLICHE WEITERE INFORMATIONEN finden Sie auf der Homepage des Instituts für den sozialen Wohnbau unter dem
Link https://www.wobi.bz.it/de/dienste/wohnungsgesuche.asp veröffentlicht.
Informationsbroschüre WOBI.pdf (0.29
MB)Zuweisung einer Mietwohnung.pdf (0.12
MB)
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Beginn der Verlegung von Glasfaserkabeln
(Fri, 29 Sep 2023)
siehe Mitteilung
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Gemeindenachrichten St. Martin i.P. vom 01.10.2023
(Fri, 29 Sep 2023)
Redaktionsschluss: Donnerstag, 10 Uhr.
Kontaktdaten für Gemeindenachrichten: E-Mail an info@stmp.it oder Tel. +39 0473 499300
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